Satzung des Vereins Hotzenplotz in der Fassung vom 29. September 2011

§ 1 Name & Sitz

Der Verein führt den Namen „Hotzenplotz e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Betreuung und Erziehung von Kleinst-, Klein- und Schulkindern im Rahmen von Kindertagesstätten, Kinderläden und anderen Einrichtungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zwecks des Vereins ist das Sammeln und Weiterleiten von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO an andere, steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere an die „Kinderhaus Hotzenplotz gGmbH“ zur Förderung der Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein Beiträge sowie Umlagen erhebt und diese an die „Kinderhaus Hotzenplotz gGmbH“ zur Förderung der Erziehung weiterleitet.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern, ausgenommen die als Beirat tätigen Mitarbeiter der vereinseigenen Einrichtungen, sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die zum Zeitpunkt des Beitritts mindestens einen gültigen Betreuungsvertrag über ein Krippen- oder Elementarkind mit der Hotzenplotz gGmbH hat und die Ziele des Verein unterstützt sowie dieser Satzung zustimmt. Davon unberührt sind bereits bestehende Mitgliedschaften. Beitragsanträge sind schriftlich an den Verein zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht auf aktive Teilnahme. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
Alle stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet:
1.) den Verein und seine Ziele nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
2.) das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln


Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist erwünscht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1.) mit dem Tod des Mitglieds;
2.) durch freiwilligen Austritt;
3.) durch Ausschluss aus dem Verein;
4.) durch Streichung von der Mitgliederliste.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist diesem Mitglied unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsgrund als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsgrund keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied hat die Möglichkeit nach Begleichung der Beitragsschulden erneut die Mitgliedschaft zu erwerben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.) Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben, die jeweils zum Monatsersten zur Zahlung fällig sind. Die Beitragshöhe wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind grundsätzlich von den Mitgliedern selbst zu überweisen.
2.) Neben den Mitgliedsbeiträgen können von jedem stimmberechtigten Mitglied jährlich freiwillige Arbeitsstunden zu Pflege, Erhaltung und zum Ausbau der geförderten Kindertagesstätte gefördert werden. Diese sind als Beiträge zusätzlicher Natur zu verstehen Ersatzweise sind nicht geleistete Arbeitsstunden bis zum 31.12. eines jeden Jahres finanziell auszugleichen. Über die Festlegung der Arbeitsstunden, die Höhe der zu leistenden Arbeitsstunden pro Jahr und die Höhe des an den Verein zu zahlenden finanziellen Ausgleich für nicht geleistete Stunden entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3.) Der Vorstand kann Mitgliedern auf schriftlichen Antrag aus besonderen Gründen den Mitgliedsbeitrag oder Beiträge zusätzlicher Natur ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1.) der Vorstand
2.) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, davon einem Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.) Vorbereitung der Mitgliedersammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung;
3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4.) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung Erstellung eines Jahresberichts;
5.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
6.) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen für Mitarbeiter;
7.) Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen.

Entscheidungen die in die pädagogische Arbeit eingreifen können nicht gegen die Ablehnung mindestens dreier Mitarbeiterinnen (der leitenden Erzieherin und mindestens zweier weiterer pädagogischer Mitarbeiter) getroffen werden. Der Vorstand trifft mindestens vierteljährlich zusammen.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. In ungeraden Jahren wird der Stellvertreter des Vorsitzenden, in geraden Jahren der Vorsitzende und das dritte Vorstandsmitglied gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Die kaufmännische Geschäftsführung ist nicht in den Vorstand wählbar.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied oder die verbliebenen Vorstandsmitglieder führen die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds kommissarisch weiter. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss dieser Posten für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen neu gewählt werden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

Das Stimmrecht kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
1.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
2.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
3.) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
4.) Die Wahl zweier Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden alternierend für zwei Jahre gewählt. Das heißt, der 1. Kassenprüfer wird in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der 2. Kassenprüfer mit gerader Jahreszahl gewählt;
5.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
6.) Beschlussfassung über Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, bindet eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung den Vorstand. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 3. Quartal statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Zeit und Ort werden vom Vorstand festgelegt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung zur gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte aller Mitglieder gestellt werden. Über den Auflösungsantrag entscheidet die Mitgliederversammlung gem. § 12.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hamburg e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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